· Fachbeitrag · §§ 14, 15 UStG
Eingangsrechnungen: Absender muss unter der Anschrift postalisch erreichbar sein
| Der BFH erleichtert mit seinen aktuellen Entscheidungen den Vor-steuerabzug aus Rechnungen für Unternehmer. Danach muss eine Rechnung für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Der BFH übernimmt insoweit die Rechtsprechung des EuGH und gibt seine bisherige Rechtsprechung auf. |
Hintergrund
Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die ‒ neben anderen Erfordernissen ‒ die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt.
Erster Sachverhalt (V R 25/15)
Der Kläger war ein Autohändler. Dieser erwarb Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der „im Onlinehandel“ tätig war, ohne dabei ein „Autohaus“ zu betreiben. Letzterer erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.
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