· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Eingangsrechnungen: Postfach reicht aus, aber das Vertrauen des Empfängers muss stärker geschützt werden
| Der EuGH hat darauf erkannt, dass das Recht zum Vorsteuerabzug unabhängig davon besteht, dass in der Eingangsrechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Gleichzeitig hält der Generalanwalt den Schutz des Vertrauens in das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug in Deutschland für unzureichend. |
Sachverhalt 1 (Rs. C ‒ 374/16)
Der Kläger, ein deutscher Kfz-Händler, erwarb Fahrzeuge von D, einer Kapitalgesellschaft. Unter der von D in den Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich zwar deren satzungsmäßiger (statuarischer) Sitz. Es handelte sich hierbei jedoch um einen „Briefkastensitz", unter dem D lediglich postalisch erreichbar war. Geschäftliche Aktivitäten fanden dort nicht statt.
Sachverhalt 2 (Rs. C ‒ 375/16)
Der Kläger, ebenfalls ein deutscher Kfz-Händler, erwarb mehrere Pkw von Z, der seinerseits Fahrzeuge im Online-Handel vertrieb. In den Rechnungen des Z war eine Anschrift angegeben, an der Z zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten.
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