· Fachbeitrag · §§ 14, 15 UStG
Vorsteuerabzug: Aus dem Rechnungsdatum kann sich das Leistungsdatum ergeben
| Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Das gilt insbesondere für den Handel mit Kfz. |
Hintergrund
Umsatzsteuerrechtlich verlangt § 14 UStG für eine Rechnung die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführte Pkw-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Pkw-Lieferungen. Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht Erfolg.
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