· Fachbeitrag · §§ 15 und 17 UStG
EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung setzt die Vorsteuerberichtigung aus einer Anzahlung - ebenso wie die Steuerberichtigung beim Anzahlungsempfänger - eine Rückzahlung der Anzahlung voraus. Nach dem EuGH-Urteil „FIRIN“ soll der Anzahlende den Vorsteuerabzug aber bereits allein deswegen berichtigen, weil die Leistung, für die er angezahlt hat, ausbleibt. Auf die Rückzahlung der Anzahlung soll es demnach nicht ankommen. Dagegen soll der Anzahlungsempfänger seine Umsatzsteuer erst dann berichtigen dürfen, wenn er die Anzahlung zurückgezahlt hat. Das führt zu einer Ungleichbehandlung bei Anzahlungsempfänger und Anzahlendem. |
Nunmehr haben der V. und der XI Senat des BFH vom EuGH eine Klärung gefordert, ob in Deutschland weiter eine Berichtigung in Anzahlungsfällen für Anzahlungsempfänger und Anzahlenden von gleichen Bedingungen anhängig gemacht werden darf.
Sachverhalt
Der Kläger bestellte am 10.4.2010 bei der G-GmbH die Lieferung eines Blockheizkraftwerks. Mit der Auftragsbestätigung am 12.4.2010 stellte die GmbH eine Vorausrechnung über 30.000 EUR nebst gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer i. H. v. 5.700 EUR. Der Kläger meldete zeitgleich ein Gewerbe zur Erzeugung erneuerbarer Energien an und entrichtete die Anzahlung am 19.4.2010 an die G-GmbH.
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