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  • · Fachbeitrag · § 15 UStG

    Vorsteuerabzug auch ohne Eingangsrechnung

    | Die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, für den Vorsteuerabzug Rechnungen vorzulegen, verstößt gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit. Dem Unternehmer würde dadurch auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt. Gleichwohl muss ein Unternehmer, der einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist ein Rumäne, der in den Streitjahren mit Immobilien handelte. Er unterwarf die Geschäfte ‒ bewusst oder unbewusst ‒ zunächst nicht der rumänischen Umsatzsteuer. Als die Finanzverwaltung dies nachholte, begehrte der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug auf Eingangsumsätze. Dazu konnte er allerdings keine oder allenfalls unleserliche Eingangsrechnungen vorlegen. Dem vorlegenden Gericht stellte sich u. a. die Frage, ob an die Stelle der Eingangsrechnungen auch ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten treten kann.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des EuGH kann ein Unternehmer, der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Schätzung in einem vom nationalen Gericht angeordneten Sachverständigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen. Im Ergebnis versagte der EuGH dem Steuerpflichtigen damit den Vorsteuerabzug. Das war zu erwarten und ist an sich wenig spektakulär! Ganz anders die Hinleitung zur Entscheidung, in der der EuGH sich zur Bedeutung der Eingangsrechnung positioniert: