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  • · Fachbeitrag · § 15 UStG

    Vorsteuerabzug für Ausbaumaßnahmen an öffentlichen Straßen (EuGH-Vorlage)

    | Ein Unternehmer, der im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, könnte aus von ihm hierfür bezogenen Bauleistungen (Eingangsumsätzen) entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug berechtigt sein. |

     

    Sachverhalt

    Dem klagenden Unternehmen, einer GmbH, war die Genehmigung zum Betrieb eines Steinbruchs unter der Auflage erteilt worden, eine für den Abtransport des gewonnenen Kalksandsteins zu nutzende öffentliche Gemeindestraße auszubauen. Die Stadt war Eigentümerin der Straße. Aus den für den Ausbau von anderen Unternehmern bezogenen Bauleistungen machte die GmbH den Vorsteuerabzug geltend.

     

    Das FA vertrat die Auffassung, dass die GmbH mit dem Ausbau der Straße eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Werklieferung (§ 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 des UStG) an die Stadt erbracht habe.

     

    Das FG gab der dagegen erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Ausbaumaßnahme an der Gemeindestraße nicht vorlägen. Allerdings seien die Vorsteuerbeträge für die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme angefallenen Eingangsumsätze nicht zu berücksichtigen.

     

    Entscheidung

    Dieser Auffassung ist laut BFH nach nationalem Recht zu folgen: Die GmbH habe keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug, da die Eingangsleistungen in der Absicht bezogen wurden, sie für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche Lieferung an die Stadt) zu verwenden.

     

    Allerdings könnte das Unionsrecht eine abweichende Lösung nahelegen, weshalb der BFH die Sache dem EuGH vorgelegt hat:

     

    • Vorlagefrage 1: Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll zunächst geklärt werden, ob aufgrund neuerer EuGH-Rechtsprechung ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

     

    • Vorlagefrage 2: Sollte der EuGH dies bejahen, stellt sich die weitere Frage, ob der Vorsteuerabzug mit einer Umsatzsteuerforderung aus einer Leistung an die Gemeinde saldiert werden muss. Insoweit wird der EuGH hilfsweise zu klären haben, ob die Ausbaumaßnahme für die Stadt zu einer entgeltlichen Lieferung von Gegenständen führt.

     

    • Vorlagefrage 3: Sollte die Antwort auf Vorlagefrage 2 lauten, dass eine unentgeltliche Leistung vorliegt, stellt sich abschließend die Frage, ob die Voraussetzungen für die sog. Entnahmebesteuerung vorliegen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46065099