· Fachbeitrag · § 15 UStG
Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Luxusfahrzeugs („Lamborghini-Urteil“)
| Die Anschaffung eines Lamborghini Aventador berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, weil sie als Repräsentationsaufwand dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG unterfällt. Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs dient ähnlichen Zwecken wie Aufwendungen für Jagden, Segel- oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet ist, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen. |
Was ist das „Affektionsinteresse“?
Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem „Affektionsinteresse“ des Fahrers. Ein Begriff, der zumindest dem Steuerberater nicht zwingend geläufig ist und der daher vorab kurz erläutert werden soll:
- Als Affektionsinteresse (= Liebhaberinteresse) oder auch Affektionswert wird im Schadenersatzrecht das wirtschaftlich nicht messbare Interesse bezeichnet, das vom Schädiger grundsätzlich nicht ersetzt werden muss. Dies beinhaltet zum Beispiel den rein persönlichen Liebhaberwert, Erinnerungswert oder Gefühlswert an einer ansonsten wertlosen Sache.
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