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  • · Fachbeitrag · § 17 UStG

    Fitnessstudios: Beiträge in coronabedingten Schließzeiten

    | Die behördlich angeordneten Schließungen führen zu Fragen im Umgang mit den laufenden Zahlungen der Mitgliedsbeiträge. Auf Bund-Länder-Ebene wurde dazu Folgendes abgestimmt. |

     

    Tagesgenaue Zeitgutschrift

    Sagt der Betreiber eines Fitnessstudios seinen Kunden zu Beginn der coronabedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer tagesgenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des angeschlossenen Dauervertrags zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung.

     

    PRAXISTIPP | Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE ‒ nämlich Beitragsrückzahlung ‒ möglich.