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  • · Fachbeitrag · §§ 18, 18g UStG

    EuGH-Vorlage: „Nummer der Rechnung“ als formelle Voraussetzung eines Vorsteuervergütungsantrags

    | Es bestehen Zweifel, welche Angaben des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ in einem Vorsteuervergütungsantrag erforderlich sind. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurde der Vergütungsantrag einer in Österreich ansässigen Spedition dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über das von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal elektronisch übermittelt.

     

    Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen, aus denen die Spedition den Vorsteuerabzug geltend macht, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen in der Spalte „Beleg Nr.“ nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Spedition erfasste Referenznummer eingetragen.

     

    Das BZSt lehnte die Vorsteuervergütung ab, weil der Antrag den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe.

     

    Entscheidung

    Nach den europäischen Vorgaben muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag einreichen und hierbei für jede Rechnung u. a. Angaben zu Datum und Nummer machen. Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen,

     

    • wobei der Antrag nur dann als vorgelegt gilt,
    • wenn der Antragsteller u. a. alle geforderten Angaben gemacht hat.

     

    Der BFH vertritt in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH die Auffassung, die Angabe der Referenznummer ermögliche eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen. Der fristgemäß beim BZSt eingegangene Antrag sei allenfalls unrichtig, jedenfalls nicht unvollständig und damit wirksam.

     

    Soweit die Spedition nach Ablauf der Antragsfrist eine Zuordnung der Referenznummern zu der jeweiligen Rechnungsnummer vorgenommen hat, handele es sich um eine unabhängig von der Antragsfrist mögliche Ergänzung der Angaben.

     

    PRAXISTIPP | Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH soll daher insbesondere geklärt werden, ob die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass auch die Angabe der Referenznummer einer Rechnung, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist, genügt.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45959927