· Fachbeitrag · § 18a UStG, § 102 AO
Rechtsanwälte müssen mandatsbezogene Daten zu Umsatzsteuerzwecken angeben
| Ist ein Rechtsanwalt beratend für Unternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten tätig, muss er dem Bundeszentralamt für Steuern Zusammenfassende Meldungen übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Leistungsempfängers anzugeben ist. Rechtsanwälte dürfen die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern. |
Sachverhalt
Die Klägerin (K), eine Rechtsanwaltsgesellschaft, erbrachte Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Klägerin bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Rechtsanwaltsgesellschaft Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer.
Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern ihrer Mandanten verweigerte K allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.
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