· Fachbeitrag · § 19 UStG
Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr, wenn Umsätze erst im Folgejahr anfallen
| Wurde das Unternehmen im Vorjahr (z. B. in 2009) gegründet und fielen Umsätze erst im darauffolgenden Jahr (2010) an, gilt die 17.500 EUR-Grenze des § 19 UStG für das Vorjahr (2009) und die 50.000 EUR-Grenze für das darauffolgende Jahr 2010, so das FG Thüringen. Die Vorbereitungshandlungen in 2009 führen dazu, dass der Steuerpflichtige bereits in 2009 Unternehmer war und somit 2009 als Erstjahr i. S. von § 19 UStG anzusehen ist. Tatsächliche Umsätze sind nicht erforderlich. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte mit Vorbereitungshandlungen im Vorjahr begonnen. Zu dieser Zeit war er noch abhängig beschäftigt. Im Folgejahr fielen dann Umsätze für selbstständige Beratungsleistungen an. Das FA hatte argumentiert: Nur für den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) sei der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit weit auszulegen. Die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG verfolge eine andere Zielrichtung und spreche ausdrücklich von getätigten Umsätzen. Erst mit dem ersten Erzielen von Umsätzen könne eine Einordnung als Kleinunternehmer erfolgen.
Entscheidung
Das FG verwies jedoch auf die Rechtsprechung des BFH, die von der Rechtsauffassung des FA abweiche (BFH 17.9.98, V R 28/98). Der Begriff des Unternehmers bzw. der unternehmerischen Tätigkeit könne nach Ansicht des BFH bei der Auslegung des § 19 UStG nicht anders gesehen werden als bei der Auslegung des § 15 UStG.
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