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  • · Fachbeitrag · § 2 UStG

    Zum Umfang einer unternehmerischen Betätigung einer Gemeinde

    | Der Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Gemeinde. Diese betreibt u. a. einen Kurpark, ein Kurhaus und sonstige Anlagen und Wege. Diese Einrichtungen waren in den Streitjahren 2009 bis 2012 für jedermann frei zugänglich. Kommunalrechtlich war die Kurverwaltung ein Eigenbetrieb; körperschaftsteuerlich war sie ein Betrieb gewerblicher Art. Die Gemeinde erklärte in ihren Umsatzsteuererklärungen steuerpflichtige Umsätze (Kurtaxe) und Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr.

     

    Das beklagte FA kürzte die Vorsteuerbeträge. Die Klägerin sei als Unternehmerin nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Vorsteuerabzug sei u. a. nicht zulässig aus Rechnungen in Zusammenhang mit Loipen, Wander- und sonstigen Sportpfaden und Sportanlagen, Gärtnereien, Bauhöfen, Hundekotbeuteln, Hundestationen, Abfallbehältern, Eventtagen, verkaufsoffenen Sonntagen, Parks und Pavillons.