· Fachbeitrag · § 27 UStG
Bauträgerfälle: Bloße Abtretbarkeit der Ansprüche gegen Leistungsempfänger genügt
| Für eine Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen zulasten eines Bauunternehmers reicht es in den sogenannten „Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG“ aus, dass dem Unternehmer gegen den Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Änderung der Festsetzung ein abtretbarer Anspruch zusteht. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige betreibt ein Bauunternehmen und erbrachte im Jahr 2012 Bauleistungen an eine Bauträgerin.
Die hierauf entfallende Umsatzsteuer hatte die Leistungsempfängerin nach § 13b UStG entrichtet, machte aber unter Berufung auf die neue BFH-Rechtsprechung einen Erstattungsanspruch gegenüber dem FA geltend.
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