· Fachbeitrag · § 27 UStG
Bundesfinanzhof durchschlägt gordischen Knoten in Bauträger-Altfällen
| Seit geraumer Zeit ringen Finanzverwaltung und Finanzgerichte um eine verfassungskonforme Lösung in sogenannten Bauträger-Altfällen. Aktuell hat der BFH hierzu entschieden und damit wohl den gordischen Knoten in den meisten Fällen durchschlagen. Denn nach der Entscheidung kann eine Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann zu seinem Nachteil geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger zusteht. |
Hintergrund und Rückblick
In § 13b UStG sind bestimmte Fälle aufgeführt, in denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt schuldet. Dies wird als Übertragung der Steuerschuldnerschaft bezeichnet.
Die für die Baubranche verankerte Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger hatte die Finanzverwaltung ab 2010 per Verwaltungsanweisung auch auf bauleistungsempfangende Bauträger ausgedehnt. Somit erstellten die an Bauträger leistenden Unternehmer fortan „Nettorechnungen“ und überließen die Abführung der Umsatz-steuer den Bauträgern. Diese konnten jedoch wegen ihrer zumeist steuerfreien Verkaufsumsätze keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
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