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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Schwimmunterricht für Kleinkinder oder für Säuglinge: Hier wird streng unterschieden

    | Privater Schwimmunterricht für Kleinkinder ist umsatzsteuerfrei. Dagegen ist das Säuglingsschwimmen steuerpflichtig. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige führt nach einem von ihr entwickelten Programm Schwimmkurse für Kinder durch. Dabei teilt sie die Schwimmkurse nach dem Alter der Kinder ein: Säuglinge (3 bis 12 Monate), Kleinkinder (1. bis 3. Lebensjahr) und Kinder ab dem 3. Lebensjahr. Die Schwimmkurse finden in angemieteten Schwimmhallen statt. In den Schwimmkursen für Säuglinge werden diese von ihren Eltern gehalten und bewegt. Die Kinder im Alter vom 1. bis zum 3. Lebensjahr bewegen sich zunächst mithilfe der Eltern, die ihre Unterstützung aber schrittweise zurücknehmen. Die Steuerpflichtige behandelte sämtliche Schwimmkurse als umsatzsteuerfreie Leistungen.

     

    Das FA lehnte die Steuerbefreiung für das Kleinkinderschwimmen unter 3 Jahren ab. Für die Kinderschwimmkurse über 3 Jahre gewährte es die Steuerbefreiung, nachdem der Steuerpflichtigen hierfür vom Regierungspräsidium eine Bescheinigung erteilt worden war. Mit ihrer Klage begehrte die Schwimmlehrerin die Steuerbefreiung auch für das Säuglingsschwimmen und das Kleinkinderschwimmen.