· Fachbeitrag · § 4 UStG
Umsatzsteuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten
| Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. |
Sachverhalt
Der Kläger ist Arzt. Er führte im Streitjahr (2009) sowie im Vorjahr 2008 umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus. Zu den steuerfrei belassenen Umsätzen des Klägers gehörte u. a. der Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Die Aufgaben des Klägers umfassten dabei, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte der Arzt bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durchführen.
FA und FG versagten die Steuerbefreiung. Zur Begründung führte das FG aus, bei den Leistungen habe der Kläger lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft geleistet. Das reiche für eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nicht aus, weil die Anwesenheit des Arztes zwar Voraussetzung für eine optimale Versorgung sei, selbst aber nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung diene. Komme es tatsächlich zu einer Behandlung eines Veranstaltungsbesuchers, so komme ein Vertragsverhältnis mit dem Besucher oder dessen Krankenkasse zustande, aus dem die Behandlungsleistung des Klägers vergütet werde.
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