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  • · Nachricht · § 4 UStG

    Variable Prämien der Ärzte für integrierte Versorgung sind umsatzsteuerfrei

    | Variable Prämien, die Krankenkassen an Ärzte im Rahmen der „integrierten Versorgung“ zahlen, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. |

     

    Hintergrund

    Bei der „integrierten Versorgung“ bilden mehrere Krankenhäuser und Arztpraxen fachübergreifend ein Netz zur verbesserten Versorgung der Versicherten einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse. Den Versicherten steht es frei, an dem Versorgungsnetz teilzunehmen.

     

    Die Krankenkasse zahlt den Ärzten

    • eine Vergütung für die ärztlichen Leistungen und
    • eine variable Vergütung.

     

    Letztere entsteht, wenn durch das Versorgungsnetz bei dem teilnehmenden Versicherten Einsparungen im Vergleich zu einem Versicherten außerhalb des Netzes (z. B. durch Vermeidung von Krankenhausaufenthalten oder Verschreibung von Generika) nachgewiesen werden.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Für die Teilnahme an einer integrierten Versorgung erhielt die Gemeinschaftspraxis u. a. variable Vergütungen. Das FA unterwarf diese der Umsatzsteuer, weil sie kein Entgelt für eine konkrete ärztliche Leistung, sondern vielmehr für die Kosteneinsparungen darstellten.

     

    Entscheidung

    Das FG gab der Klage statt. Die Gemeinschaftspraxis hat die variablen Prämien als Gegenleistung für eine Heilbehandlung bezogen.

     

    Das bei gesetzlich Krankenversicherten bestehende Leistungsverhältnis zwischen dem Arzt und der Krankenkasse, die gesetzlich verpflichtet sei, die ärztliche Versorgung sicherzustellen, wird durch die integrierte Versorgung nicht berührt. Diese stellt lediglich eine andere Ausgestaltung der gesetzlichen Regelversorgung dar. Auch im Rahmen der integrierten Versorgung hat die Gemeinschaftspraxis umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungen erbracht, da weiterhin therapeutische Ziele im Vordergrund gestanden haben.

     

    Dass die Vergütung in besonderer Weise ausgestaltet war, ändert hieran nichts. Zwar soll durch die Prämien ein kostensparendes Verhalten des Arztes vergütet werden. Hierdurch sollen neben dem Effekt der Kostenersparnis aber insbesondere auch optimierte Therapieerfolge eintreten. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG, das Gesundheitssystem nicht mit Umsatzsteuer zu belasten, denn die integrierte Versorgung verfolgt denselben Zweck.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Die Entscheidung betreffe zwar die Regelungen zur integrierten Versorgung nach §§ 140a SGB V a. F. Diese Regelungen bestünden aber in der neuen Fassung ohne wesentliche inhaltliche Änderung als „besondere Versorgung“ fort.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44833713

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