· Fachbeitrag · § 4 UStG
Was der EuGH unter „Sport“ versteht!
| Der EuGH hat geurteilt.„Duplicate-Bridge“ fällt nicht unter den Begriff „Sport“ im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Aus diesem Grund kann es deshalb nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten annehmen können, dass Turnierbridge unter den Begriff „kulturelle Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie fällt. |
Sachverhalt
The English Bridge Union (EBU) ist eine nationale Organisation zur Regelung und Entwicklung von Duplicate-Bridge in England. Dieses Kartenspiel ist eine Variante des Bridge-Spiels und wird auf nationaler und internationaler Ebene in Wettkämpfen gespielt, wobei jedes Paar nachfolgend dasselbe Blatt wie die Teilnehmer an den anderen Tischen spielt. Die Rangfolge wird so entsprechend den jeweiligen Ergebnissen erstellt.
Die EBU organisiert Duplicate-Bridgeturniere und verlangt von den Spielern eine Gebühr, um daran teilnehmen zu können. Sie führt auf diese Gebühren Mehrwertsteuer ab. Die EBU verlangte die Rückerstattung dieser Steuer gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Sie ist der Auffassung, dass sie in den Genuss der Steuerbefreiung kommen müsse, da die Richtlinien bestimmten, dass die in engem Zusammenhang mit Sport stehenden Dienstleistungen ebenfalls steuerfrei seien.
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