· Nachricht · §§ 9 und 24 UStG
Vorschaltmodelle für Zwecke des Vorsteuerabzugs scheiden ab sofort aus
| Verpachtet ein Unternehmer ein Grundstück an einen Landwirt, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, kann der Verpächter nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze verzichten. Der BFH widerspricht damit der Finanzverwaltung und versagt einem beliebten Gestaltungsmodell die Anerkennung. |
Hintergrund
Grundsätzlich gilt, dass die Vermietung von Grundstücken gem. § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei erfolgt. Wird jedoch an einen Unternehmer vermietet, kann auf die Steuerfreiheit verzichten werden, wenn der Mieter selbst Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Dies ist eine beliebte Variante, um die Vorsteuerbeträge aus den Baukosten und den laufenden Aufwendungen des Vermieters geltend zu machen.
Diese Gestaltung wurde bisher gern auch von Landwirten in Anspruch genommen. Diesem Vorgehen ‒ einem bisher von der Finanzverwaltung akzeptierten Gestaltungsmodell ‒ hat der Fiskus nun aber einen Riegel vorgeschoben.
Nach Angaben des Bundesrechnungshofs wenden über 70 % der Landwirte in Deutschland die Sonderregelung nach § 24 Abs. 1 UStG an. Aufgrund des Urteils des BFH kommt für sie ‒ ebenso wie bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Banken und Sparkassen ‒ der Einsatz sog. Vorschaltmodelle nunmehr nicht mehr in Betracht.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall errichtet und an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Recht (GbR) verpachtet.
Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG die sog. Durchschnittssätze an. Als Pauschallandwirtin war sie zugleich zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, sodass für sie keine Steuerschuld entstand. Aufgrund dieser Sonderregelung war sie allerdings aus tatsächlichen Leistungsbezügen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Steuerpflichtige erklärte in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung den Verzicht auf die Steuerfreiheit seiner Verpachtungsleistungen. Der Grund hierfür: Nur bei Steuerpflicht seiner Leistungen kann er den Vorsteuerabzug aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände geltend machen. In Kombination mit der Vorsteuerpauschalierung bei der GbR wäre das sog. Vorschalten einer Verpachtung insoweit vorteilhaft, als eine bei der GbR nicht abziehbare Vorsteuer aus den Errichtungskosten nun für den Steuerpflichtigen abziehbar sein sollte.
Entscheidung
Der BFH hat den Vorsteuerabzug versagt. Die Option zur steuerpflichtigen Vermietung verlangt einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug beim Mieter. Dies ist bei einer Versteuerung nach Durchschnittssätzen nicht der Fall, denn der Landwirt kann den Vorsteuerabzug unabhängig von der jeweiligen Leistung geltend machen.
PRAXISTIPP | Der BFH widerspricht damit ausdrücklich der Finanzverwaltung, die das Gestaltungsmodell zugunsten der Unternehmer bislang ausdrücklich zuließ (vgl. Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE). Für künftige Gestaltungsüberlegungen scheidet dieses Modell damit aus.
Aber auch bereits „gelebte“ (vollzogene) Gestaltungen müssen für vergangene (noch offene) und zukünftige Besteuerungszeiträume neu überdacht und an die neue Rechtsprechung angepasst werden. |
Fundstelle
- BFH 1.3.18, V R 35/17, astw.iww.de, Abruf-Nr. 201233