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  • · Nachricht · § 1 UStG, § 40 AO

    Lieferung illegaler Drogen

    | Die Lieferung illegaler Drogen unterliegt ‒ entgegen § 40 AO ‒ nicht der Umsatzbesteuerung. |

     

    Grundsätzlich ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 40 AO).

     

    Aufgrund des EuGH-Urteils vom 5.7.1988 (C-269/86) unterliegt jedoch die Lieferung von Waren (wie z. B. illegalen Drogen),

    • deren Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft bereits dem Grunde nach völlig ausgeschlossen ist und
    • die nur Anlass zu Strafverfolgungsmaßnahmen geben kann,

     

    nicht der Umsatzbesteuerung.

     

    PRAXISTIPP | Dies gilt nicht für die Vermittlung von Lieferungen illegaler Waren, bei denen der Handel in allen Mitgliedstaaten einem vollständigen Verkehrsverbot unterliegt.

     

    Fundstelle

    •  FinMin Mecklenburg-Vorpommern 9.3.21, S 7100-00000-2019/013
    Quelle: ID 47444420