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  • · Fachbeitrag · § 10 UStG, § 162 AO

    Entgeltschätzungen sind grundsätzlich Bruttobeträge

    Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage von verschleierten Umsätzen ist davon auszugehen, dass die von der Steuerverwaltung rekonstruierten gezahlten und erhaltenen Beträge die Mehrwertsteuer bereits enthalten. Jede andere Auslegung würde gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstoßen.

     

    Sachverhalt

    Die Lito-Gruppe ist eine mit dem Infrastruktur- und Orchestermanagement für Patronats- und Dorffeste in Galicien (Spanien) betraute Unternehmensgruppe.

     

    Ein Vermittler von Künstlern verhandelte im Rahmen einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit im Namen der Lito-Gruppe mit den kommunalen Festkomitees über den Auftritt von Orchestern. Die Festkomitees zahlten in bar und erhielten keine Rechnung. Diese Zahlungen wurden der Steuerverwaltung weder für Zwecke der Körperschaftsteuer noch für Zwecke der Mehrwertsteuer erklärt.