· Fachbeitrag · § 10 UStG
Bei Tauschumsätzen keine Minderung durch Einbußen bei den Folgeumsätzen
| Der Wert eines Umsatzes, der beim Tausch als Entgelt für den anderen Umsatz gilt, ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will, und entspricht dem Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten. Bei der Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung zum verdeckten Preisnachlass handelt es sich um eine einheitliche Schätzung, die der Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen kann. |
Sachverhalt
Eine Kfz-Händlerin führte im Rahmen ihres Handelsgewerbes auch sog. „Streckengeschäfte“ durch. Sie veräußerte jeweils ein neues Kfz (Neufahrzeug) und nahm dafür ‒ neben einer Geldleistung (sog. Baraufgabe) ‒ ein gebrauchtes Kfz (Altfahrzeug) des Käufers in Zahlung.
Das Altfahrzeug veräußerte die Händlerin später jeweils weiter und nahm dafür zum Teil erneut ein gebrauchtes Kfz in Zahlung (Folgegeschäft). Sie versteuerte diese Umsätze zunächst vollumfänglich gemäß den Regelungen der Finanzverwaltung in Abschnitt 10.5 Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
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