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  • · Fachbeitrag · § 12 UStG, § 68 AO

    Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte unterliegen allgemeinem Steuersatz

    Der Verkauf von Waren ist grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs erfüllt.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige verkauft Waren für blinde und sehbehinderte Menschen. Mit einer Konkurrentenklage hatte sie sich gegen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die durch den Beigeladenen erbrachten Leistungen gewandt.

     

    Der Beigeladene ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein, der als Selbsthilfeorganisation die Interessen von blinden und stark sehbehinderten Menschen vertritt. In diesem Zusammenhang verkaufte der Beigeladene ‒ ebenso wie die Steuerpflichtige ‒ Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen über ein Ladengeschäft, auf Messen und über das Internet.