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  • · Fachbeitrag · §§ 13, 15, 20 UStG

    Vorsteuerabzug beim Leistungsbezug von einem Istversteuerer

    Nach deutscher Rechtsauffassung ist der Vorsteuerabzug auch dann bereits im Zeitpunkt des Leistungsbezugs möglich, wenn der Leistende nach vereinnahmten Entgelten versteuert, sein Entgelt noch nicht erhalten hat und folglich seine Ausgangssteuer auch noch nicht entstanden ist. Dieser Rechtsauffassung hat der EuGH nunmehr widersprochen.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige erzielte Umsätze aus der Vermietung eines von ihr angemieteten Grundstücks. Sie selbst und auch ihre Vermieterin hatten zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze optiert und berechneten die Steuer gem. § 20 UStG nach vereinnahmten Entgelten.

     

    Die Vermieterin hatte der Steuerpflichtigen unter anderem die Mietzahlungen für die Jahre 2009 bis 2012 teilweise gestundet. Die Steuerpflichtige leistete diese Zahlungen erst in den Streitjahren 2013 bis 2016.