· Fachbeitrag · § 13 UStG
Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung
Versteuert der Unternehmer entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 u. 4 UStG seine Umsätze nicht bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, sondern erst für den der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung, kann er die Rechtswidrigkeit der für den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Steuerfestsetzung geltend machen, ohne dass dem ‒ im Hinblick auf eine für den Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung angenommene Festsetzungsverjährung ‒ eine Analogie zu § 20 Satz 3 UStG entgegensteht. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige führte in ihrer Werkstatt Reparaturen an Fahrzeugen des Herstellers X (X) durch. X vergütete die Reparaturen nach deren Ausführung im Rahmen von „Gewährleistungen“. Die Steuerpflichtige, die ihre Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnete, verbuchte ihre Ansprüche gegen X für die im Rahmen von „Gewährleistungen“ zu vergütenden Reparaturleistungen auf „Vergütungskonten“.
Der Saldo auf diesem „Vergütungskonto“ belief sich am Jahresende 2012 auf rund 32.000 EUR, wobei die Steuerpflichtige die hierfür erbrachten Leistungen nicht bereits in 2012, sondern erst mit der Vereinnahmung in 2013 (Streitjahr) versteuerte. Zum Ablauf des Streitjahrs 2013 ergab sich ein Vergütungssaldo von rund 102.000 EUR, wobei die Steuerpflichtige die hierfür erbrachten Leistungen wiederum nicht im Streitjahr 2013, sondern erst mit der Vereinnahmung in 2014 versteuerte.
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