· Fachbeitrag · § 13b i. V. m. § 3b UStG
Güterbeförderung durch ausländische Niederlassung des Beförderers
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein nimmt im Hinblick auf den Übergang der Umsatzsteuerschuld auf eine Güterbeförderung Stellung zur Frage der Unternehmereigenschaft und der Ansässigkeit der ausländischen Niederlassung einer inländischen Organgesellschaft. |
„Erbringt eine im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Niederlassung einer inländischen Organgesellschaft unter Ausweis ihrer ausländischen MwSt-IdNr. steuerpflichtige Güterbeförderungsleistungen an Leistungsempfänger im Inland, die bezogen auf diese Leistungen Güterbeförderungsverträge mit der inländischen Organgesellschaft abschließen, schuldet nach § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG i. d. F. bis 30.6.2010 bzw. § 13b Abs. 7 Satz 4 UStG i. d. F. ab 1.7.2010 der inländische Leistungsempfänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm die Niederlassung durch eine Bescheinigung des nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständigen FA nachweist, dass er kein Unternehmer i. S. d. § 13b Abs. 4 Satz 1 UStG i. d. F. bis 30.6.2010 bzw. § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG i. d. F. ab 1.7.2010 ist.“ (FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 31.12.2021, VI 3510 ‒ S 7105-101)
Anmerkung
Der Empfänger einer stpfl. Werklieferung oder nicht unter Abs. 1 fallenden stpfl. sonstigen Leistung oder Lieferung der in § 3g UStG genannten Gegenstände, die ein im Ausland ansässiger Unternehmer erbringt (= Leistungen i.S.v. § 13b Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 5 Buchst. a UStG), schuldet die Steuer (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG).
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