· Fachbeitrag · §§ 14, 15 UStG
Obacht: Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung kann auch nachteilig sein
| Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob sie zum Vorteil oder Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Weiterhin kann danach auch der Stornierung und Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung eine Rückwirkung zukommen. Eine Rechnung ist danach auch dann „unzutreffend“ i. S. d. § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin (K) den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Leistungen gegenüber ihrer Organgesellschaft in Anspruch nehmen kann.
K war im Streitjahr Organträgerin einer GmbH. Diese ließ als Generalunternehmerin einen Bioenergiepark errichten. Dabei war die GmbH nach dem Generalunternehmervertrag unter darin näher bezeichneten Voraussetzungen berechtigt, Subunternehmer einzuschalten.
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