· Fachbeitrag · § 14c UStG
Lieferung von Corona-Schutzmasken durch Apotheker aufgrund der SchutzmaskenVO
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein positioniert sich zur Ausgabe von Schutzmasken durch Apotheken bei Abrechnung durch den Gesundheitsfond und gleichzeitiger Eigenbeteiligung der Anspruchsberechtigten. |
Durch die Corona-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) vom 14.11.2020 haben bestimmte Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wie auch nicht in der GKV versicherte Personen ab dem 1.1.2021 einen Anspruch auf Schutzmasken (§ 1, § 2 Abs. 2 SchutzmV):
- Die Abgabe erfolgt durch die Apotheken (§ 4 SchutzmV), welche hierfür pro Maske 6 EUR inklusive Umsatzsteuer (also 36 EUR pro Lieferung von sechs Masken) über die Apothekenrechenzentren mit dem Gesundheitsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abrechnen können (§ 5 Abs. 2 SchutzmV), das den Gesundheitsfonds nach § 271 SGB V als Sondervermögen verwaltet.
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