· Fachbeitrag · § 2 UStG
Organschaft bei GmbH & Co. KG
Für eine wirtschaftliche Eingliederung müssen die Unternehmensbereiche von Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Hieran fehlt es bei der Vermietung von ohne Weiteres austauschbaren Büroräumen. |
Sachverhalt
Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der Steuerpflichtigen, einer GmbH ist Z. Dieser schloss mit der Steuerpflichtigen einen Geschäftsführervertrag, nach dem er mit einem festen Monatsgehalt und unter Zusage eines Urlaubsanspruchs von 30 Tagen sowie mit Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall vergütet wurde.
Gegenstand des Unternehmens der Steuerpflichtigen war insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung der A-KG (KG), deren einzige Komplementärin die Steuerpflichtige war. Die Steuerpflichtige war nicht am Gesellschaftsvermögen der KG beteiligt und sie nahm auch nicht am Gewinn und Verlust der KG teil. Einziger Kommanditist der KG war Z. Unternehmensgegenstand der KG war die Finanz- und Versicherungsmaklertätigkeit.
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