· Fachbeitrag · § 2 UStG
Unternehmereigenschaft von Mitgliedern in Aufsichtsräten
| Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. |
Sachverhalt
Der Kläger (K) war leitender Angestellter der S-AG und zugleich Aufsichtsratsmitglied der E-AG, deren Alleingesellschafter die S-AG war.
Nach der Satzung der E-AG erhielt jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine jährliche Festvergütung von 20.000 EUR oder einen zeitanteiligen Anteil hiervon.
K wandte sich gegen die Annahme, dass er als Mitglied des Aufsichtsrats Unternehmer sei und in dieser Eigenschaft umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe.
Einspruch und Klage beim Finanzgericht hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Demgegenüber gab der BFH der Klage statt.
Nach der Rechtsprechung des EuGH übt das Mitglied eines Aufsichtsrats unter bestimmten Voraussetzungen keine selbstständige Tätigkeit aus. Maßgeblich hierfür ist, dass das Aufsichtsratsmitglied
- für Rechnung und
- unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und
- dabei auch kein wirtschaftliches Risiko trägt.
Letzteres ergab sich bereits in einem vom EuGH entschiedenen Einzelfall daraus, dass das Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung erhielt, die weder von der Teilnahme an Sitzung noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängig war.
Dem hat sich der BFH angeschlossen und gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung auf.
PRAXISTIPP | Ausdrücklich offengelassen hat der BFH, ob für den Fall, dass das Aufsichtsratsmitglied eine variable Vergütung erhält, an der Unternehmereigenschaft entsprechend bisheriger Rechtsprechung festzuhalten ist. |
Fundstelle
- BFH 27.11.19, V R 23/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 214009