· Nachricht · § 2 UStG
Vergütung für die Tätigkeit eines Verwaltungsausschussmitglieds
| Das FG Niedersachsen hat (erneut) zur Steuerbarkeit der Tätigkeit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums Stellung genommen. Das Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks unterliegt mit dieser Tätigkeit danach nicht der Umsatzsteuer. |
Sachverhalt
Die Klägerin ‒ ein berufsständisches Versorgungswerk ‒ wurde zur Sicherung der Kammerangehörigen im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen errichtet. Sie erzielte in den Streitjahren unter anderem sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze.
Ein Organ der Klägerin ist der Verwaltungsausschuss. Der Verwaltungsausschuss leitet das Versorgungswerk und bedient sich dabei einer Geschäftsführung. Die Geschäftsführung besorgt die Angelegenheiten des Versorgungswerks nach Weisung des Verwaltungsausschusses. Der Verwaltungsausschuss ist für die Durchführung der Beschlüsse der Kammerversammlung und des Aufsichtsausschusses verantwortlich. Der Verwaltungsausschuss besteht aus vier der Kammer angehörenden Mitgliedern und drei weiteren sog. nichtberufsständischen Mitgliedern.
Die Tätigkeit der berufsständischen Mitglieder des Verwaltungsausschusses ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattungen werden durch Beschluss der Kammerversammlung festgelegt. Über die Höhe der Entschädigung der nichtberufsständischen Mitglieder des Verwaltungsausschusses entscheidet der Aufsichtsausschuss.
Streitig war, ob die Mitglieder des Verwaltungsausschusses unternehmerisch tätig wurden. Wenn ja, wäre die Umsatzsteuerschuld eines ausländischen Mitglieds gem. § 13b UStG auf die Klägerin übergegangen. Da das Versorgungswerk nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, würde dies zu „echten“ Kosten führen.
Entscheidung
Das Finanzgericht hatte bereits mit Urteil vom 19.11.2019 unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 13.6.2019 entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn dieser weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Der Verwaltungsratsvorsitzende sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden, weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder bezogen habe.
Mit dem Besprechungsurteil führt das Gericht seine Rechtsprechung im Wesentlichen fort und hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer ist, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichen Risiko ausübt.
Das Gericht führt zur Begründung weiter aus, dass das Verwaltungsausschussmitglied insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschusses trage.
Darüber hinaus sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen.
PRAXISTIPP | Die in der Sache zugelassene Revision wurde vom unterlegenen Finanzamt nicht eingelegt, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig ist. Die Gründe dürften sich mit denen decken, die auch im Urteilsfall des FG Köln die Finanzverwaltung zu einem Verzicht auf die Revision veranlasst haben. |
Fundstellen
- , iww.de/astw, Abruf-Nr. XXXXXX
- FG Niedersachsen 19.11.19, 5 K 282/18, Abruf-Nr. XXXXXX