· Fachbeitrag · § 25 UStG
Vermietung einer Ferienwohnung als Eigenleistung
| Die Überlassung der von anderen Unternehmen angemieteten Ferienwohnungen unterliegt auch dann der Margenbesteuerung, wenn darüber hinaus lediglich als Nebenleistung einzustufende Leistungselemente erbracht werden. Ob der Unternehmer eine Leistung in eigener Verantwortung übernimmt (Reiseveranstalter) oder eine fremde Leistung lediglich vermittelt (Reisevermittler), richtet sich im Rahmen des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses nach dem Gesamtbild des Einzelfalls. |
Zur Erinnerung
Im Dezember 2018 entschieden der EuGH in der Rechtssache „Alpenchalets Resorts“ und im März 2019 folgend der BFH über einen ähnlichen Sachverhalt. Nach Auffassung beider Gerichte unterliegt die Vermietung von Ferienwohnungen, die der Unternehmer von anderen Unternehmern angemietet hat,
- der Margenbesteuerung
- unter Anwendung des Regelsteuersatzes.
Im Urteilsfall stellt sich nun zusätzlich die Frage, wann der Außenauftritt eines Reiseveranstalters dergestalt ist, dass er die Reiseleistungen im eigenen Namen und nicht lediglich als Vermittler erbringt.
Sachverhalt
Der Kläger (K) betrieb in den Streitjahren 2004 bis 2009 ein Einzelunternehmen unter der Firma „C-Club“. Im Rahmen seines Unternehmens bot er in Italien belegene Urlaubsunterkünfte (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) zur Nutzung an.
Dabei buchte der Kläger die in einem Prospekt angebotenen Unterkünfte überwiegend erst bei Bedarf. Die Kunden entrichteten die Mieten an den Kläger. Dieser leitete sie an die Eigentümer und Vermieter der Unterkünfte weiter und zog hiervon seine „Provision“ ab.
Die Provision behandelte er als steuerfreien Umsatz, da er davon ausging, dass er lediglich als Vermittler für die Wohnungseigentümer in Italien tätig sei.
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die vom Kläger als Vermittlung behandelten Umsätze als Reiseleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage und machte im Wesentlichen geltend, er habe die entsprechenden Unterkünfte lediglich vermittelt. Aus den jeweiligen Buchungsbestätigungen ergäben sich eindeutig Name, Anschrift und Telefonnummer des Vermieters, teilweise sogar der Hinweis, dass die Unterkünfte nur vermittelt seien. Die von ihm getätigten Vermittlungsumsätze seien daher in der Bundesrepublik Deutschland nicht steuerbar.
Das FG wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts erbringt der Kläger gegenüber seinen Kunden Reiseleistungen und sei dabei auch im eigenen Namen gegenüber dem jeweiligen Leistungsempfänger (Reisenden) aufgetreten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Mietverträge im Namen der jeweiligen Eigentümer abgeschlossen und damit als Vermittler aufgetreten wäre, habe das Gericht weder in den Katalogen oder den Buchungsbestätigungen noch unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen feststellen können.
Mit seiner Revision bringt der Kläger vor, er erbringe keine „Reiseleistungen eines Unternehmers“, da solche bei unionsrechtskonformer Auslegung mindestens zwei selbstständig nebeneinanderstehende Leistungen voraussetzten. Daran fehle es im Streitfall, weil lediglich eine isolierte „singuläre“ Leistung (Beschaffung der Unterkünfte) ohne Hinzutreten weiterer Leistungselemente (Beratung, Unterrichtung) erbracht werde.
Des Weiteren führte der Kläger an, in fremdem Namen gehandelt zu haben. Es liege daher eine Vermittlungsleistung an die Wohnungseigentümer vor. Der Leistungsort bestimme sich nach der in den Streitjahren gültigen Gesetzesfassung danach, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt werde. Da es sich bei dem vermittelten Umsatz um einen Vermietungsumsatz handele, dessen Ort der Leistung am Belegenheitsort des Grundstücks liege, sei Italien auch der Ort der Vermittlungsleistung.
Entscheidung
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Vermietung von angemieteten Ferienwohnungen im eigenen Namen erbrachte der Kläger Reiseleistungen, die der Margenbesteuerung unterliegen:
- Eine Reiseleistung liegt nicht nur bei einem Leistungsbündel vor, sondern auch dann, wenn der Unternehmer nur eine Leistung erbringt. Es führt somit nicht zum Ausschluss der Leistungen eines Reisebüros oder Reiseveranstalters vom Anwendungsbereich der Margensteuer, wenn sich diese wie im Streitfall darauf beschränken, dem Reisenden lediglich eine Ferienwohnung zur Verfügung zu stellen.
- Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob es sich bei den zusätzlichen Leistungen des Klägers um wesentliche (selbstständige) Leistungsbestandteile oder lediglich um Nebenleistungen handelt, ist somit für das Vorliegen einer Reiseleistung nicht entscheidungserheblich.
- Der Kläger hat ‒ was zwischen den Beteiligten unstreitig ist ‒ diese Leistungen auch im Rahmen seines Unternehmens an Privatkunden und damit an Leistungsempfänger erbracht, die diese Leistungen nicht für ihr Unternehmen verwendet haben.
- Der Kläger ist gegenüber den Reisenden als Leistender aufgetreten und nicht lediglich als Vermittler, denn die Aufmachung des Katalogs entspricht der eines klassischen Reiseveranstalters. Dieser vermittle Kunden den Eindruck, dass der Kläger sein Vertragspartner werde. Zur Bestätigung dieses Eindrucks konnte das Finanzgericht die Aussage einer Zeugin berücksichtigen, wonach der Kläger befürchtet habe, Kunden zu verlieren, wenn er sich als bloßer Vermittler ausgegeben hätte, weil die Kunden einen Vertragspartner in Deutschland gewünscht hätten.
- Auch in den AGB des Klägers wird durchweg der Eindruck vermittelt, dass der Kläger der Reiseveranstalter sei. Denn der Reisevertrag kommt danach mit dem Kläger zustande. Er behält grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, wenn der Reisende die Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch nimmt, während er den Anspruch auf den Reisepreis im Falle der Vertragskündigung verliert. Schließlich wird der Reisende auch hinsichtlich der Gewährleistungsrechte auf den Kläger verwiesen.
PRAXISTIPP | Soweit die Buchungsbestätigungen die Namen der „Vermieter“ enthalten, reicht nach Meinung des BFH das allein nicht für ein Auftreten des Klägers als Vertreter, da es sich lediglich um „Bestätigungen“ eines vorausgegangenen Vertragsschlusses handelt. Denn die Kunden kennen zum maßgeblichen Zeitpunkt die Daten des „Vermieters“ noch nicht. |
Fundstelle
- BFH 22.8.19, V R 12/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 211997