· Fachbeitrag · § 25b UStG
Rechnungshinweis auf innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof bittet den EuGH in einem Vorabentscheidungsersuchen, sich zur Rechnungsstellung bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft zu positionieren. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist eine GmbH mit Sitz in Österreich. Sie betreibt eine grenzüberschreitende Vermittlung und einen grenzüberschreitenden Verkauf von Luxusfahrzeugen. Im Ausgangsverfahren kaufte die Steuerpflichtige Fahrzeuge von einem Lieferanten im Vereinigten Königreich und verkaufte sie an ein tschechisches Unternehmen. Die Fahrzeuge wurden direkt aus dem Vereinigten Königreich in die Tschechische Republik geliefert. Auf den Rechnungen war der Hinweis „Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft“ enthalten. Es wurde dabei keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Steuerpflichtige wies in der Zusammenfassenden Meldung an die Finanzverwaltung die UID des tschechischen Unternehmens aus und meldete das Vorliegen von Dreiecksgeschäften.
In der Folge setzte das Finanzamt in Österreich die Umsatzsteuer für die Steuerpflichtige fest und beurteilte dabei die Fahrzeuglieferungen als „missglückte Dreiecksgeschäfte“, weil die Rechnungen keine Hinweise auf den Übergang der Steuerschuld auf einen anderen Unternehmer enthielten. Daher habe die Steuerpflichtige in Österreich jeweils (fiktive) innergemeinschaftliche Erwerbe zu besteuern. Das Bundesfinanzgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Steuerpflichtige erhob Revision.
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