· Fachbeitrag · § 3 UStG
Lieferung von Abfall unterliegt der Umsatzsteuer
Unentgeltlich erworbene Gegenstände, die vom Unternehmer zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, führen als Lieferungen gegen Entgelt zu steuerbaren Umsätzen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist als selbstständiger Unternehmer („Hausratverwertung“) gewerblich tätig. Er sammelt insbesondere ausrangierte Bürostühle, die er ‒ soweit möglich ‒ repariert und verkauft.
Für das Streitjahr 2020 beantragte er beim beklagten Finanzamt erfolglos, seine Umsätze mit Bürostühlen wegen deren Abfalleigenschaft nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Mit seiner Klage trug er vor, Abfälle i. S. d. Abfallhierarchie des § 6 Abs. 1 Nr. 2 KrWG (KrWG) ‒ insbesondere Bürostühle ‒ zur Wiederverwendung vorzubereiten. Für die Lieferung dieser Gegenstände seien ihm weder ein Entgelt noch Frachtkosten berechnet worden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG seien Abfälle i. S. d. Gesetzes u. a. alle Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledige.
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