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  • · Fachbeitrag · § 3 UStG/Art. 30a MwStSystRL

    „Stockholm Citycard“ ist Mehrzweck-Gutschein

    Ein Instrument, das seinen Inhaber berechtigt, verschiedene Dienstleistungen an einem bestimmten Ort während eines begrenzten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Wert in Anspruch zu nehmen, kann einen „Gutschein“ darstellen, auch wenn ein Durchschnittsverbraucher aufgrund der begrenzten Gültigkeitsdauer dieses Instruments nicht alle angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Das Instrument stellt einen „Mehrzweck-Gutschein“ dar, da die auf diese Dienstleistungen geschuldete Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht feststeht, so ein aktuelles Urteil des EuGH.

     

    Hintergrund

    Die Steuerpflichtige (DSAB) ist das Unternehmen, das die im Ausgangsverfahren in Rede stehende „Stockholm Citycard“ ‒ nachfolgend kurz: Citycard ‒ für Touristen vertreibt, die die Stadt Stockholm (Schweden) besuchen. Die Karte gibt ihrem Inhaber während eines begrenzten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Wert das Recht auf Zugang zu rund 60 touristischen Attraktionen wie Sehenswürdigkeiten oder Museen. Ferner erhält man damit Zugang zu rund zehn Personenbeförderungsleistungen, etwa Rundfahrten mit den eigenen „Hop-on-Hop-off“-Bussen und Booten der Steuerpflichtigen sowie von anderen Dienstleistungserbringern angebotenen Sightseeing-Touren. Einige dieser Dienstleistungen unterliegen der Mehrwertsteuer mit einem Steuersatz von 6 % bis 25 %, während andere von der Mehrwertsteuer befreit sind.

     

    Der Inhaber der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Karte verwendet diese als Zahlungsmittel, um Zugang zu einer Dienstleistung zu erhalten oder eine Dienstleistung zu nutzen. Dabei zahlt er nichts zusätzlich, sondern die Karte wird schlicht von einem hierfür entwickelten Lesegerät eingelesen. Gemäß einem mit der Steuerpflichtigen geschlossenen Vertrag erhält der Dienstleistungserbringer sodann von dieser für jeden Zugang oder jede Nutzung eine Gegenleistung in Höhe eines Prozentsatzes des normalen Zugangs- oder Nutzungsentgelts.