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  • · Fachbeitrag · § 3a UStG

    Begründung einer festen Niederlassung durch Zurechnung von Personal- und Sachmitteln

    Das Vorliegen einer festen Niederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats kann nicht allein dem Umstand hergeleitet werden, dass diese Gesellschaft dort eine Tochtergesellschaft hat. Dies hängt vielmehr von den in der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung genannten materiellen Voraussetzungen ab. Diese sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Gegebenheiten zu prüfen.

     

    Hintergrund

    Nach Art. 11 der Durchführungsverordnung zur MwStSystRL gilt als „feste Niederlassung“ jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aufweist. Ferner bedarf es einer Struktur, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt,

    • Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden,