· Fachbeitrag · § 4 Nr. 13 UStG
EuGH: Wohnungseigentümergemeinschaften nicht umsatzsteuerfrei
Die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, unterliegt der Mehrwertsteuer Eine solche Wirtschaftstätigkeit fällt nicht unter die in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Befreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. |
Sachverhalt
Die WEG Tevesstraße, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, bestehend aus einer GmbH, einer Behörde sowie einer Gemeinde, betreibt auf dem Grundstück, das den Eigentümern gehört, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, ein Blockheizkraftwerk. Den erzeugten Strom liefert die WEG Tevesstraße an ein Energieversorgungsunternehmen, die erzeugte Wärme dagegen an die Eigentümer, die Mitglieder der Gemeinschaft sind.
Das Finanzamt verweigerte den Vorsteuerabzug für den auf die Wärmeerzeugung entfallenden Anteil aus den Kosten für die Anschaffung und den Betrieb des Blockheizkraftwerks und begründete dies damit, dass es sich bei der Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, um einen nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz steuerfreien Umsatz handele. Dagegen ließ das Finanzamt Villingen-Schwenningen den Vorsteuerabzug für den auf die Stromerzeugung entfallenden Anteil zu.
Das von der WEG Tevesstraße angerufene Finanzgericht hat den EuGH mit der Frage befasst, ob die MwStSystRL der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Lieferung von Wärme durch Wohnungseigentümergemeinschaften an ihre Wohnungseigentümer von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Entscheidung
Der EuGH bejaht die Frage des Finanzgerichts.
Der EuGH weist zunächst darauf hin, dass die MwStSystRL im vorliegenden Fall Anwendung findet und dass es sich bei der in Rede stehenden Wärmelieferung um die Lieferung eines Gegenstandes handelt, die grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegt.
Insbesondere handelt es sich bei der Lieferung von Wärme durch die WEG Tevesstraße um eine wirtschaftliche Tätigkeit:
- Zum einen scheinen die Eigentümer, die Mitglieder der Gemeinschaft sind, dieser als Gegenleistung für die gelieferte Wärme ein dem konkreten Verbrauch entsprechendes Entgelt zu zahlen.
- Zum anderen spielt es keine Rolle, ob diese Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist, und selbst wenn man annähme, dass es sich bei dieser Tätigkeit um die Ausübung von der WEG durch das nationale Recht zugewiesenen Aufgaben handelte, wäre dieser Umstand als solcher irrelevant für die Einstufung dieser Leistung als Erbringung einer wirtschaftlichen Tätigkeit
Weiter stellt der EuGH fest, dass es nach der Bestimmung der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ von der Steuer befreien, nicht erlaubt ist, die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, wie im deutschen Umsatzsteuergesetz vorgesehen von der Umsatzsteuer zu befreien.
Die Befreiung nach der Mehrwertsteuerrichtlinie lässt sich nämlich damit erklären, dass die Vermietung von Grundstücken, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise
- eine verhältnismäßig passive Tätigkeit darstellt,
- die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt.
Die WEG Tevesstraße hat jedoch mit der Lieferung von Wärme einfach einen körperlichen Gegenstand verkauft, der auf die Nutzung eines anderen körperlichen Gegenstands zurückzuführen ist, bei dem es sich zwar um ein Grundstück handelt, ohne dass jedoch den Erwerbern der Wärme, also den Eigentümern, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, das Recht gewährt würde, ein Grundstück, hier das Blockheizkraftwerk, in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.
Der EuGH führt zudem noch aus, dass die Gewährung einer Mehrwertsteuerbefreiung wie sie das deutsche Umsatzsteuergesetz bei einer Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer vorsieht, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, nicht durch eine Protokollerklärung gerechtfertigt werden kann, die der Rat und die Kommission anlässlich einer Tagung des Rates im Jahr 1977 abgegeben haben und nach der die Mitgliedstaaten eine solche Befreiung vorsehen konnten. Denn weder die Vorgängerrichtlinie der Mehrwertsteuerrichtlinie noch diese selbst enthalten auch nur den geringsten Hinweis darauf, dass besagte Protokollerklärung in diesen Richtlinien ihren Ausdruck gefunden hätte.
PRAXISTIPP | § 4 Nr. 13 UStG ist nach Auffassung des EuGH richtlinienwidrig. Das ist ein Paukenschlag! Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die Steuerbefreiung zu streichen. Unerklärlich, warum das zweieinhalb Jahren nach dem Urteil nicht längst schon geschehen ist. Bis zur Streichung der Vorschrift haben die Steuerpflichtigen das Wahlrecht, entweder die Steuerbefreiung anzuwenden oder sich auf das günstigere EU-Recht zu berufen. |
Fundstelle
- EuGH 17.12.20, C-449/19, WEG Tevesstraße, iww.de/astw, Abruf-Nr. 222172