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  • · Fachbeitrag · § 4 UStG

    Ambulante Hilfen im Rahmen des persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX

    Erbringt ein Unternehmer ausschließlich Leistungen, welche von Klienten im Rahmen ihres persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX vergütet werden, unterliegen diese nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG 2013.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige bietet Leistungen in Form von ambulanten Hilfen als pädagogische Fachleistungen bzw. Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung an. Dafür beschäftigte die Steuerpflichtige Alltagsbegleiter. Mit ihren Klienten schloss sie Verträge über ambulante Dienstleistungen im Rahmen des persönlichen Budgets gemäß § 29 SGB IX (Sozialgesetzbuch Teil 9) der Klienten. Die Klienten trafen mit dem Sozialhilfeträger als Budgetgeber Zielvereinbarungen, aufgrund derer sie das persönliche Budget ausgezahlt bekamen. Grundlage der Abrechnung der erbrachten Leistungen der Steuerpflichtigen waren Leistungsnachweise, die die Klienten jeweils zum Monatsende gegenzeichneten. Der Entgeltanspruch der Steuerpflichtigen bestand unabhängig vom Erreichen des vereinbarten Ziels.

     

    Entscheidung

    Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Voraussetzungen des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuergesetzes (UStG 2013), wonach solche Leistungen steuerfrei sind, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 % der Kosten von Trägern der Sozialhilfe vergütet worden sind, seien nicht erfüllt.

     

    Denn Leistungen aus dem persönlichen Budget nach § 29 SGB IX seien insoweit nicht mit einzuberechnen. Dies sei einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Die Steuerpflichtige habe ihren Entgeltanspruch unabhängig von dem Erreichen des Ziels, das die Klienten mit dem Sozialhilfeträger vereinbart hatten.

     

    Beachten Sie | Gegen das Urteil vom 20.10.2021 ist die Revision beim Bundesfinanzhof (V R 1/22) anhängig.

     

    Anmerkung

    In einem ähnlichen Fall hatte das Niedersächsische FG unlängst über Leistungen der Eingliederungshilfe zu entscheiden (25.3.21, 11 K 252/20). Dieses Urteil ist rechtskräftig.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 48085447