· Fachbeitrag · § 4 UStG
Umsatzsteuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften
Der für Länder und Kommunen erfolgende Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH ist von der Umsatzsteuer befreit. Dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft. |
Sachverhalt
Im Streitfall bewirtschaftete die Klägerin eine Vielzahl von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlose. Dabei handelte es sich sowohl um Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge in kommunaler Trägerschaft als auch um Erstaufnahmeeinrichtungen verschiedener Bundesländer sowie um eine städtische Obdachlosenunterkunft.
In der Regel verantwortete die Klägerin insbesondere die Ausstattung der jeweiligen Unterkunft, deren Reinigung und personelle Besetzung sowie die soziale Betreuung der untergebrachten Personen. Das Finanzamt behandelte die Umsätze aus dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
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