· Fachbeitrag · BFH versus Finanzverwaltung
Widerruf des Verzichts auf Umsatzsteuerbefreiung bei Grundstücksveräußerungen auch nachträglich möglich
von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
In einem aktuellen Verfahren hatte der BFH zu klären, ob ein Widerruf der Option zur Umsatzsteuer auch nachträglich möglich ist. Was über die zeitliche Anwendung des Verzichts nach § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG rechtlich bereits geklärt ist, war für den Widerruf eines solchen Verzichts bisher höchstrichterlich unklar. Nun stellt sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und argumentiert dabei nicht nur mit dem Wortlaut, sondern ebenfalls mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zwar muss der Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG in der notariellen (Erst-)Urkunde erfolgen, der Widerruf ist aber nachträglich möglich. |
Hintergrund
In der Regel freuen sich Steuerpflichtige, wenn Geschäfte steuerfrei sind. Das gilt jedoch nicht in allen Fällen. Denn im Bereich der Umsatzsteuer besteht bei steuerfreien Ausgangsleistungen grundsätzlich kein Vorsteuerabzug. Ein Vorsteuerabzug bei steuerfreien Ausgangsleistungen ist nur möglich, wenn es sich dabei ausnahmsweise um privilegierte Umsätze i. S. d. § 15 Abs. 3 UStG handelt (z. B. innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen). Daher macht es insbesondere bei Leistungsbeziehungen zwischen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern Sinn, steuerpflichtig abzurechnen, um sich für Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug zu sichern. Deshalb besteht durch § 9 UStG unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, für bestimmte Umsätze auf die Steuerbefreiung zu verzichten (Option zur Steuerpflicht).
Neben Vermietungsleistungen kommt die Option vor allem bei Grundstücksumsätzen zum Tragen. Erfolgt innerhalb des Berichtigungszeitraums des § 15a UStG eine steuerfreie Grundstücksveräußerung, kann es grundsätzlich zu Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG kommen (wenn zuvor aus Eingangsleistungen Vorsteuern geltend gemacht wurden, z. B. aus den Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Makler- sowie Notarrechnung etc.).
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