12.07.2019 · Fachbeitrag · Buchführung
Keine Gratiszugaben bei verschreibungspflichtigen Medikamenten
| Eine Apotheke in Darmstadt hatte Kunden zu verschreibungspflichtigen Medikamenten noch einen Brötchen-Gutschein kostenlos in die Tüte gepackt. Dieser konnte bei einer nahe gelegenen Bäckerei eingelöst werden. Bei einer Apotheke in Berlin gab es einen „Ein-Euro-Gutschein“ als Gratiszugabe. Dieser konnte beim nächsten Einkauf in der Apotheke eingelöst werden. Im einen wie im anderen Fall befand der BGH: Gratiszugaben sind bei verschreibungspflichtigen, preisgebundenen Medikamenten wettbewerbswidrig und daher unzulässig! |
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