· Fachbeitrag · Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Holzhackschnitzel
Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Bereits im BMF-Schreiben vom 4.4.2023 haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass die Grundsätze des Urteils des BFH vom 21.4.2022 (V R 6/18) ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden sind, es sei denn, dass sich aus der Art und Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. |
Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es ‒ auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfänger ‒ nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2022 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.
PRAXISTIPP | Diese Nichtbeanstandungsregelung wurden nun verlängert und gilt bis zum 31.12.2023 |
Fundstelle
- BMF 29.9.23, III C 2 ‒ S 7221/19/10002 :004, iww.de/astw, Abruf-Nr. 238153