· Fachbeitrag · Gesetzgebung
„Jahressteuergesetz 2018“ - Teil 2: Weitere steuerliche Änderungen
von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche
| Neben den Änderungen im Bereich Umsatzsteuer (siehe Teil 1) stehen weitere ertragsteuerliche Änderungen auf dem Plan. Diese wurden von der Bundesregierung am 1.8.2018 im „Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen (bisher als Jahressteuergesetz 2018 bezeichnet). Der Gesetzentwurf beseitigt auch sog. Redaktionsversehen und enthält redaktionelle Klarstellungen, auf die hier aber nicht eingegangen wird. |
Änderungen des Ertragsteuerrechts
Halbierung der Bemessungsgrundlage bei Dienst-Elektrofahrzeugen
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG n.F. halbiert die Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenüberlassung von extern aufladbaren Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, indem als geldwerter Vorteil jetzt 0,5 % statt 1 % des inländischen Listenpreises angesetzt werden. Die Fahrzeuge müssen im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast worden sein. Für außerhalb dieses Zeitraums angeschaffte oder geleaste Fahrzeuge gilt der bisherige Nachteilsausgleich (§ 6 Ab. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 1 oder S. 3 Nr. 1 EStG) weiter (Herausrechnung der Kosten des Batteriesystems aus der Bemessungsgrundlage in gesetzlich bestimmter Höhe).
PRAXISTIPP | Um von dieser Steuervergünstigung für Elektrodienstfahrzeuge zu profitieren, müssen diese in dem o. g. Zeitraum angeschafft werden. Für dieses Jahr geplante Anschaffungen sollten ggf. auf die Zeit ab dem 1.1.2019 verschoben werden. |
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