· Fachbeitrag · Mehrwertsteuersenkung
Besonderheiten bei Teilleistungen für Bauvorhaben
| Im zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die zeitlich begrenzte Mehrwertsteuersenkung verabschiedet. Im Zeitfenster vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 werden bei Ausführung von Lieferungen und Leistungen nur 16 bzw. 5 % Umsatzsteuer fällig. In der Bauwirtschaft dürften viele Privatkunden versuchen, Teilleistungen in diesem Zeitfenster zu vereinbaren, sollte die endgültige Fertigstellung einer Wohnung bzw. eines Hauses erst im Jahr 2021 erfolgen. Hier die wichtigsten steuerlichen Besonderheiten bei Vereinbarung von Teilleistungen für Bauvorhaben. |
Warum Privatkunden ein Interesse daran haben, dass Teilleistungen im Zeitraum zwischen dem 1.7.2020 und dem 31.12.2020 vereinbart werden, verdeutlich das folgende Beispiel.
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Ein Privatkunde vereinbart mit einem Bauunternehmen die Erstellung eines Hauses. Der Werkvertrag lautet über 300.000 EUR zzgl. 57.000 EUR Umsatzsteuer. Fertigstellung und Abnahme sind im März 2021 geplant.
Folge: Werden für das zweite Halbjahr keine Teilleistungen vereinbart, ist der Privatkunde mit 57.000 EUR Umsatzsteuer belastet.
Die Alternative wäre folgende Vorgehensweise: Vereinbaren der Privatkunde und der Bauunternehmer die Ausführung und Abrechnung von verschiedenen Teilleistungen im zweiten Halbjahr in Höhe von 200.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer und die Restzahlung von 100.000 EUR, ist der Privatkunde insgesamt nur noch mit 51.000 EUR belastet (200.000 EUR × 16 % = 32.000 EUR; 100.000 EUR × 19 % = 19.000 EUR). Das macht eine Ersparnis von 6.000 EUR. |
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