· Fachbeitrag · Sonderregelung für Kleinunternehmer
Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG zum 1.1.2025
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: |
Allgemeines
Durch Art. 25 Nr. 17 und Nr. 18 JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurden zum 1.1.2025 § 19 UStG „Besteuerung der Kleinunternehmer“ neu gefasst und § 19a UStG „Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat“ neu eingeführt. Folgeänderungen wurden auch in §§ 15, 15a, 20, 24 und 27a UStG vorgenommen, zudem wurde § 34a UStDV neu eingeführt.
Die Neufassung des § 19 UStG und die Neueinführung des § 19a UStG dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18.2.2020 (RL 2020/285).
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