· Fachbeitrag · Steuerrecht
BFH-Entscheidung zur Nichtigkeit eines Umsatzsteuerbescheids
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Der BFH (16.1.20, V R 56/17) hat in seinem am 5.3.2020 veröffentlichten Urteil ‒ Anlass der Entscheidung bildeten Umsatzsteuerbescheide, die wegen nicht eindeutiger Bezeichnung des Inhaltsadressaten (Steuerschuldners) streitig gestellt waren ‒ das Urteil der Vorinstanz (FG Münster 18.5.17, 5 K 1954/16 U) aufgehoben und die Sache wegen fehlender Spruchreife an das FG zurückverwiesen. In dem folgenden Beitrag wird auf die Entscheidung des BFH eingegangen und in diesem Zusammenhang erläutert, welche Anforderungen an den Erlass eines rechtmäßigen Steuerbescheids zu stellen sind. |
1. BFH-Urteil vom 16.1.2020, V R 56/17
1.1 Sachverhalt
Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer M war. Das AG lehnte mit Beschluss aus 2013 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Seitdem befindet sich die Klägerin in Liquidation (i. L.). Der frühere Geschäftsführer M wurde zum Liquidator bestellt. Die Klägerin versteuerte ihre Umsätze im Einvernehmen mit dem FA nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung). Die Umsatzsteuererklärungen der Klägerin für die Streitjahre 2006 bis 2010 führten nach Zustimmung des FA (Beklagter und Revisionskläger) zu Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ das FA am 27.4.2012 Änderungsbescheide für 2006 bis 2009, in denen die Umsätze der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) unterworfen wurden. Das FA half den Einsprüchen, mit denen die Klägerin die ihr gestattete Istbesteuerung begehrte, ab und erließ am 14.12.2015 entsprechende Änderungsbescheide für die vorgenannten Streitjahre. Das FA erfasste in Auswertung des Betriebsprüfungsberichts eine Leistung der Klägerin an die Firma S nach der Sollbesteuerung im Jahr der Leistungserbringung (2008), während die Klägerin diesen Umsatz bei Vereinnahmung in der USt-Erklärung 2010 erklärt hatte. Mit Änderungsbescheid vom 11.4.2013 verminderte das FA zunächst die USt 2010. Auf Einspruch der Klägerin korrigierte das FA den Fehler durch USt-Änderungsbescheid vom 23.12.2015.
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Die vor der Liquidation ergangenen Änderungsbescheide vom 27.4.2012 (für 2006 ‒ 2009) und vom 11.4.2013 (für 2010) waren vom FA jeweils gerichtet an:
„Herrn M in Firma C-GmbH … (unterhalb des Adressfeldes enthielten die Bescheide jeweils folgenden Zusatz:) als gesetzlicher Vertreter der Firma C-GmbH …“ | Die während der Liquidation der Klägerin ergangenen Bescheide vom 14.12.2015 (für 2006 ‒ 2009) und vom 23.12.2015 (für 2010) waren gerichtet an:
„Herrn M in Fa. C-GmbH i.L. … (unterhalb des Adressfeldes enthielten die Bescheide jeweils folgenden Zusatz:) als Liquidator für Fa. C-GmbH i.L. …“ |
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