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  • · Fachbeitrag · Straßenbaulasttätigkeiten der Länder

    Umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger

    In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wer umsatzsteuerlich als Leistungsempfänger anzusehen ist. Das gilt vor allem in dem Fall, in dem Straßenbaulasttätigkeiten der Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund unter Einbindung Dritter erbracht werden. Was hier umsatzsteuerlich zu beachten ist, kann einer aktuellen Verfügung des LfSt Niedersachsen entnommen werden.

     

    Allgemeines

    Üblicherweise erledigen die Länder die Straßenbaulast für die durch ihr Gebiet verlaufenden Streckenabschnitte von sonstigen Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 3 GG. Hierzu werden, insbesondere im Bereich Bauleistungen, die eigentlichen Straßenbauleistungen und Dienstleistungen auch von im Ausland ansässigen Unternehmen übernommen.

     

    • Bestimmung des Leistungsempfängers

    Für solche Leistungen schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (sog. Reverse-Charge-Verfahren bzw. Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Ob nun der Bund oder das betreffende Land als Leistungsempfänger zu qualifizieren ist, hängt insbesondere auch von der tatsächlichen Ausgestaltung des Sachverhalts ab. Laut der Verfügung des LfSt Niedersachsen gilt hier umsatzsteuerlich Folgendes:

     

    • Tritt ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 90 GG zur Wahrnehmung der Straßenbaulasttätigkeit von Bundesfernstraßen bei Auftragsvergabe für zu beziehende Leitungen im Namen und für Rechnung der Bundesrepublik Deutschland auf, kommt ein Leistungsaustausch zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Auftragnehmer zustande.
    • Die Bundesrepublik Deutschland ist demnach nach § 13b UStG als Leistungsempfänger zu beurteilen. Daher sind die Erklärungspflichten nach § 13b UStG durch den Bund zu erfüllen.

     

    Merke | Hier ist jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung zu beachten. Für die betreffenden Leistungen im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung nach Ar. 90 GG zur Wahrnehmung der Straßenbaulasttätigkeit von Bundesfernstraßen, deren Auftragsvergabe vor dem 1.1.2026 abgeschlossen wurde, wird es nicht beanstandet, wenn das Land als Leistungsempfänger behandelt wird.

     

    Fundstelle

    • LfSt Niedersachsen, Vfg. 30.12.24, S 7279/-St. 185a-3927/2022
    Quelle: ID 50382373

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