· Fachbeitrag · Straßenbaulasttätigkeiten der Länder
Umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wer umsatzsteuerlich als Leistungsempfänger anzusehen ist. Das gilt vor allem in dem Fall, in dem Straßenbaulasttätigkeiten der Länder im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund unter Einbindung Dritter erbracht werden. Was hier umsatzsteuerlich zu beachten ist, kann einer aktuellen Verfügung des LfSt Niedersachsen entnommen werden. |
Allgemeines
Üblicherweise erledigen die Länder die Straßenbaulast für die durch ihr Gebiet verlaufenden Streckenabschnitte von sonstigen Bundesfernstraßen im Wege der Auftragsverwaltung nach Art. 90 Abs. 3 GG. Hierzu werden, insbesondere im Bereich Bauleistungen, die eigentlichen Straßenbauleistungen und Dienstleistungen auch von im Ausland ansässigen Unternehmen übernommen.
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Für solche Leistungen schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (sog. Reverse-Charge-Verfahren bzw. Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Ob nun der Bund oder das betreffende Land als Leistungsempfänger zu qualifizieren ist, hängt insbesondere auch von der tatsächlichen Ausgestaltung des Sachverhalts ab. Laut der Verfügung des LfSt Niedersachsen gilt hier umsatzsteuerlich Folgendes:
Merke | Hier ist jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung zu beachten. Für die betreffenden Leistungen im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung nach Ar. 90 GG zur Wahrnehmung der Straßenbaulasttätigkeit von Bundesfernstraßen, deren Auftragsvergabe vor dem 1.1.2026 abgeschlossen wurde, wird es nicht beanstandet, wenn das Land als Leistungsempfänger behandelt wird. |
Fundstelle
- LfSt Niedersachsen, Vfg. 30.12.24, S 7279/-St. 185a-3927/2022