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  • · Fachbeitrag · Tipps für die Beratung

    Umsatzsteuersenkung: Die Auswirkungen auf Dauerleistungen

    von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund

    | Enden Dauerleistungen, die vor dem 1.7.2020 begonnen wurden, im zweiten Halbjahr 2020, unterliegen diese dem abgesenkten Umsatzsteuersatz. Gegenüber dem Kunden wurden die Leistungen aber regelmäßig mit dem bei Leistungsbeginn gültigen Steuersatz i. H. v. 19 % fakturiert. Ein ähnliches Problem wird sich bei im zweiten Halbjahr 2020 beginnenden Leistungen ergeben, die nach dem 31.12.2020 enden werden. Wir verdeutlichen das Problem am Beispiel der Reifeneinlagerung durch Kfz-Betriebe und bieten praxisgerechte Lösungen an. |

     

    Bei Dauerleistungen sind im Hinblick auf die Umsatzsteuersenkung folgende Grundregeln zu beachten:

     

    • USt-Absenkung/Grundregeln Dauerleistungen
    • 1. Sonstige Leistungen (also solche, die nicht zu einer Lieferung führen) sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt (Abschn. 13.2 Abs. 3 Satz 1 UStAE).
    • 2. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen (Miete, Leasing, Pacht) kommt es für die gesamte Leistung auf den Steuersatz am Ende des Dauerleistungszeitraums an.
    • 3. Ohne Bedeutung ist das Datum des Vertrags, also wann der Kunde den der Leistung zugrunde liegenden Vertrag unterschrieben hat.
    • 4. Ohne Bedeutung ist das Datum der Rechnungsstellung, also wann das Autohaus dem Kunden die Rechnung schreibt (Abschn. 12.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE).
    • 5. Ohne Bedeutung ist, wann der Kunde die Rechnung bezahlt (Abschn. 12.1 Abs. 3 Satz 2 UStAE).
      

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