· Fachbeitrag · Tipps für die Beratung
Umsatzsteuersenkung: Die Auswirkungen auf Dauerleistungen
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| Enden Dauerleistungen, die vor dem 1.7.2020 begonnen wurden, im zweiten Halbjahr 2020, unterliegen diese dem abgesenkten Umsatzsteuersatz. Gegenüber dem Kunden wurden die Leistungen aber regelmäßig mit dem bei Leistungsbeginn gültigen Steuersatz i. H. v. 19 % fakturiert. Ein ähnliches Problem wird sich bei im zweiten Halbjahr 2020 beginnenden Leistungen ergeben, die nach dem 31.12.2020 enden werden. Wir verdeutlichen das Problem am Beispiel der Reifeneinlagerung durch Kfz-Betriebe und bieten praxisgerechte Lösungen an. |
Bei Dauerleistungen sind im Hinblick auf die Umsatzsteuersenkung folgende Grundregeln zu beachten:
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