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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Anwendungsfragen in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen

    Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern ergänzt das zum Friedhof- und Bestattungswesen ergangene BMF-Schreiben vom 23.11.2020 (III C 2 ‒ S 7107/19/10004 :008, 2020/1212492, BStBl I 20, 1335).

     

    Erbringen jPöR im Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens Leistungen gegen Entgelt, liegt ein Leistungsaustausch nach umsatzsteuerrechtlichem Verständnis und damit insoweit eine unternehmerische Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 UStG vor. Werden derartige Leistungen durch jPöR in öffentlich-rechtlicher Handlungsform erbracht, ist der die Unternehmereigenschaft einschränkende Anwendungsbereich des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG eröffnet.

     

    Die Wettbewerbsrelevanz ist in Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen. Wettbewerb i. S. d. § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG liegt nur vor, wenn die zu beurteilende Leistung gleicher Art ‒ zumindest potenziell ‒ auch von Unternehmern in privatrechtlicher Handlungsform erbracht werden kann. Dies ist für das Friedhofs- und Bestattungswesen im Bundesgebiet nicht generell ausgeschlossen.