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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuergesetz

    Umsatzsteuer in Bestattungswäldern

    | Nach dem niedersächsischen Bestattungsgesetz (BestattG) vom 8.12.2005 (Nds. GVBl 2005, 381) ist in Niedersachsen die Beisetzung von Urnen mit der Asche Verstorbener zwischen den Wurzeln von Bäumen in sog. Friedwäldern möglich, sofern der Friedwald ein Friedhof i. S. d. Gesetzes ist (§ 12 Abs. 5 S. 1 BestattG). Träger von Friedhöfen können in Niedersachsen nur Gemeinden und Kirchengemeinden sein (§ 13 Abs. 1 S. 1 BestattG). Die (Kirchen)Gemeinden können aber Dritte mit dem Betrieb von Friedhöfen beauftragen (§ 13 Abs. 1 S. 2 BestattG). Das LfSt Niedersachsen positioniert sich insoweit zur Frage der Umsatzsteuerbefreiung. |

     

    Nach bundeseinheitlich abgestimmter Rechtsauffassung erfolgt die Unterhaltung eines Bestattungswaldes durch eine juristische Person öffentlichen Rechts (jPöR) nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG. Ist das für den Betrieb eines Bestattungswaldes genutzte Grundstück allerdings einem bestehenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet, entfaltet die jPöR auch hinsichtlich der Leistungen des Bestattungswaldes eine unternehmerische Tätigkeit. Da es sich nicht um eine urproduktive Tätigkeit handelt, unterliegen die Leistungen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG (vgl. BFH 22.9.05, V R 28/03, BStBl. II 06, 280, DStR 05, 2123).

     

    PRAXISTIPP | Vorstehende Grundsätze gelten bei Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG a. F.